ARIAS Europe Rechtswahl-, Mediations- und Schiedsklausel 2010
Der Vorstand des ARIAS Europe e. V. hat am 07.06.2011 beschlossen, diese Klausel für eine Verwendung in Erst- und Rückversicherungsverträgen zu empfehlen. Die "Word"-Version, die hier zum Download angeboten wird, erlaubt dem Verwender auch die Nutzung einzelner Module - dies setzt aber in jedem Fal voraus, dass die Präambel mit übernommen wird. Bitte weisen Sie unbedingt darauf hin, wenn Sie von der durch uns empfohlenen Klausel im Detail abweichen, Teile der Klausel streichen oder die Klausel ergänzen wollen - man könnte Ihnen sonst Täuschungsabsicht unterstellen.
A free snd non-binding English translation of this clause is available on request.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind gültig, selbst wenn sich dieser Vertrag zwischen seinen Parteien als nichtig erweisen sollte. Parteien einer anderen Schiedsvereinbarung können auch nach Eröffnung eines Schiedsverfahrens vereinbaren, dass die Regelungen dieser Vereinbarung bei der Beilegung ihrer Streitigkeiten zugrunde gelegt werden sollen.
„Arias Europe“ ist die AIDA Reinsurance and Insurance Arbitration Society (ARIAS) Europe e.V., Hamburg.
Dieser Vertrag unterliegt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder seine Auslegung betreffen, deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privat¬rechts. Die Auslegung der Vertragsbestimmungen erfolgt, sofern die Parteien dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags nichts Abweichendes vereinbart haben, entsprechend den Gepflogenheiten und Usancen der internationalen Versicherungs- und Rückversicherungs¬praxis; diese sind auch zur Ausfüllung eventueller Regelungslücken heranzuziehen.
Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens versuchen die Parteien bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich seines Zustandekommens und seiner Wirksamkeit) zunächst eine Einigung im Wege der Mediation zu erreichen. Die Parteien verpflichten sich, kooperativ und ohne Zeitverzögerung auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken.
Hierzu fordert eine Partei die andere schriftlich auf, binnen vier Wochen nach Eingang der Aufforderung gemeinsam einen Mediator zu bestimmen (Einleitung der Mediation). Mit dem Zugang dieser Aufforderung beginnt die Mediation. Erfolgt binnen dieser oder einer abweichend vereinbarten Frist keine Einigung auf einen Mediator, ist die Mediation gescheitert. Ein von den Parteien bestimmter Mediator soll binnen drei Monaten nach seiner Bestellung versuchen, eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Mediation endet mit einer Einigung der Parteien oder mit ihrem Scheitern. Der Mediator kann jederzeit und jede der Parteien kann nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Mediation schriftlich für gescheitert erklären.
Der Beginn der Mediation hemmt die Verjährung in gleicher Weise wie die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Soweit nichts Anderes bestimmt wird, haben die Parteien und der Mediator über die Mediation, insbesondere über die beteiligten Parteien und die vorgelegten Unterlagen Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren, sofern und soweit nicht die Offenlegung erforderlich ist, um einer Rechtspflicht nachzukommen Insbesondere dürfen in der Mediation von der Gegenpartei erhaltene Informationen nicht im Rahmen eines möglichen späteren Schiedsverfahrens herangezogen werden. Die Weitergabe von Informationen an Mitarbeiter von Mutter- bzw. Tochter¬gesellschaften der Parteien, Auditoren, Berater oder Rückversicherer bleibt gestattet, sofern sie zur Erhaltung des ordentlichen Geschäftsbetriebs der Parteien notwendig ist. Jede Partei trägt ihre eigenen im Rahmen der Mediation angefallenen Kosten selbst. Weitere Kosten der Mediation tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich des Zustandekommens und seiner Wirksamkeit) werden durch ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien ist Schiedsort Hamburg und die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens deutsch.
Die Zahl der Schiedsrichter ist in jedem Fall drei. Jede Partei hat das Recht, jeweils einen Schiedsrichter zu bestellen. Der Kläger bestellt seinen Schiedsrichter spätestens mit der Klageerhebung und fordert gleichzeitig den Beklagten auf, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung seinen Schiedsrichter zu bestellen. Die beiden durch die Parteien bestellten Schiedsrichter bestellen binnen eines Monats nach ihrer Bestellung den dritten Schiedsrichter, der sodann als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht fristgerecht bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch den Vorstand der ARIAS Europe zu bestellen.
Mehrere Kläger können gemeinsam Klage erheben und müssen in diesem Fall einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellen. Sind in der Klage zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so hat jeder Beklagte innerhalb eines Monats nach Zugang der Klage das Recht, gegenüber dem Kläger zu erklären, dass er an dem gemeinsamen Verfahren nicht teilnehmen will. Im Hinblick auf den aus dem Verfahren ausgeschiedenen Beklagten hat der Kläger die Möglichkeit, erneut Klage zu erheben. Eine Verjährungshemmende Wirkung der Klage nach Maßgaben des anwendbaren Rechts bleibt unberührt; in keinem Fall tritt Verjährung bis zum Ablauf eines Monats ab Zugang der Erklärung des ausscheidenden Beklagten beim Kläger ein. Der Kläger ist ihm gegenüber an seine ursprüngliche Schiedsrichterbestellung nicht gebunden. Die verbleibenden Beklagten bestellen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Klage bei jenem von ihnen, dem die Klage als Letztem zugegangen ist, einen gemeinsamen Schieds¬richter. Einigen sich die verbliebenen Beklagten nicht fristgerecht, bestellt der Vorstand der ARIAS Europe den Schiedsrichter auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Parteien.
Falls ein Dritter an einem Schiedsverfahren in Unterstützung einer Partei teilnehmen möchte oder falls eine Partei einen Dritten zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren veranlassen will und der Dritte damit einverstanden ist, entscheidet – unter der Voraussetzung der Zustimmung aller Parteien – das Schiedsgericht auf Antrag des Dritten oder der Partei und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Interessen der Parteien zum Beispiel hinsichtlich Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach seinem Ermessen.
Der Dritte muss das Schiedsverfahren in der Lage annehmen, in der es sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet, insbesondere ist der Dritte an vor seinem Beitritt durch das Schiedsgericht getroffene Entscheidungen gebunden. Der Dritte kann nach seinem Beitritt alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht im Widerspruch zu denen der unterstützten Partei stehen. Der Dritte kann gegenüber der unterstützten Partei nicht einwenden, dass die Streitigkeit durch das Schiedsgericht unrichtig entschieden sei, soweit der Dritte nicht aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts oder des Vorrangs der Erklärungen durch Handlungen der unterstützten Partei gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung aller Parteien anordnen, dass eine solche weitere Streitigkeit zwischen dem Dritten und der unterstützten Partei in demselben Schiedsverfahren entschieden wird.
Als Schiedsrichter kann jede natürliche Person bestellt werden. Die Schiedsrichter sollten über eine langjährige Erfahrung in den Gepflogenheiten und Usancen der Versicherungs- und Rückversicherungspraxis verfügen. Diese Erfahrung kann insbesondere durch eine Zertifizierung als Schiedsrichter für Schiedsgerichtsbarkeit in der Assekuranz der ARIAS Europe nachgewiesen werden. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts ein in der Durchführung von Schiedsverfahren erfahrener Jurist sein und Grundlagenkenntnisse in den Gepflogenheiten und Usancen der Versicherungs- und Rückversicherungs¬praxis besitzen. Diese Qualifikation kann insbesondere durch eine Zertifizierung als Vorsitzender Schiedsrichter für Schiedsgerichtsbarkeit in der Assekuranz der ARIAS Europe nachgewiesen werden.
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