Satzung des ARIAS Deutschland e.V.
(Fassung vom 30.09.2015)

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1.1Der Verein führt den Namen "ARIAS Deutschland“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Gleich­berechtigte Namen des Vereins sind ARIAS Germany und ARIAS DE

1.2Der Verein arbeitet eng zusammen mit der Association Internationale de Droit des Assurances (AIDA) und mit deren ARIAS Dachverband für Europa (ARIAS Europe e. V.), bei denen er eine Mitgliedschaft anstrebt, sowie besonders auch den ARIAS-Organisationen in den USA (ARIAS US) und dem Vereinigten Königreich (ARIAS UK) sowie in Frankreich (CEFAREA ARIAS France).

1.3Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

1.4Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1Zweck des Vereins ist die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit und des Rechtsfriedens in Europa, insbesondere im Bereich des Versicherungs- und Rückversicherungsrechts.

Dies umfasst insbesondere:

2.1.1die Benennung von ad-hoc-Schiedsgerichten auf Anforderung (auch von Nicht-Mitgliedern des Vereins); den Erlass einer Schiedsgerichtsordnung zur Vorbereitung, Unterstützung und Administrierung von Schiedsgerichtsverfahren; die Benennung von Schiedsrichtern und Schlichtern, auch im Auftrag von Institutionen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung;

2.1.2die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben, die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit;

2.1.3die Förderung und die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Schiedsgerichtsbarkeit.

2.1.4die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit.

2.2Durch die Besetzung von Schiedsgerichten sollen praxisnahe Entscheidungen gefördert werden.

2.3Der Verein entwickelt einen Qualitätsstandard, dessen Gewährleistung eine Empfehlung von Schiedsrichtern im Versicherungs- bzw. Rückversicherungs­bereich für diese Tätigkeit erlaubt.

2.4Der Verein wird seine Aufgaben in enger Verbindung mit den Marktteilnehmern im Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft und wissenschaftlichen Einrichtungen wahrnehmen.

2.5Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, dort insbesondere § 52.

2.6Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1Gründungsmitglieder sind alle Mitglieder des Vereins ARIAS Europe e. V. zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins. Mit Gründung des Vereins treten alle diese Mitglieder aus dem Verein ARIAS Europe e. V. aus, sofern sie hiergegen nicht spätestens bis zum 15.10.2015 Einspruch erhoben haben.

3.2Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und bereit sind und Gewähr dafür bieten, den Zweck des Vereins nach § 2 nach Kräften zu fördern.

3.3Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

3.4Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder­versammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende des Vorstands zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

4.1Die Mitgliedschaft erlischt:

4.1.1durch Tod,

4.1.2durch freiwilligen Austritt,

4.1.3durch Streichung aus der Mitgliederliste,

4.1.4durch Ausschluss aus dem Verein,

4.1.5bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

4.2Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

4.3Die Streichung aus der Mitgliederliste darf nur erfolgen, wenn das Mitglied

4.3.1seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist,

4.3.2dauernd zahlungsunfähig geworden ist oder

4.3.3die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden,

4.4Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwiderhandelt. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlussfassung zu hören.

 

§ 5 Beiträge

5.1Der Verein finanziert sich aus:

5.1.1Mitgliedsbeiträgen,

5.1.2Förderbeiträgen,

5.1.3Gebühren aus Dienstleistungen in Zusammenhang mit Schiedsgerichtsverfahren,

5.1.4Einnahmen aus der Teilnahme an der Durchführung von Veranstaltungen und aus der Herausgabe von Veröffentlichungen.

5.2Die Mitgliedsbeiträge setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder­versammlung fest. Sie kann auch Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags schaffen. Mitgliedsbeiträge werden einheitlich bis zum 31. März eines jeden Jahres erhoben. Bei unterjährigem Beginn einer Mitgliedschaft wird der gesamte Jahresbeitrag fällig. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- der Beirat, sofern dieser eingerichtet ist und

- Ausschüsse.

 

§ 7 Vorstand

7.1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls bis zu 15 weiteren Mitgliedern.

7.2Der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB.

7.3Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten.

7.4Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die an der Arbeit des Vereins besonders interessierten Berufsgruppen und Organisationen ausgewogen berücksichtigen.

7.5Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7.6Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.

7.7Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegeben Stimmen.

7.8Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

7.9Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Restamtszeit vorzunehmen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

8.1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.1.1Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

8.1.2Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

8.1.3Aufstellung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlussberichts;

8.1.4Beschlussfassung über die Aufnahme sowie über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;

8.1.5Aufstellung von Richtlinien für die Durchsetzung des Vereinszwecks.

8.2In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand dem Beirat, sofern dieser eingerichtet wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschluss­fassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Über Beschlüsse ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das der Vorsitzende unterschreibt und von dem alle Vorstandsmitglieder eine Kopie erhalten.

 

§ 9 Beirat

9.1Der Verein kann einen Beirat einrichten. In diesem Fall gilt folgendes:

9.2Im Beirat sollen Organisationen und Berufsgruppen vertreten sein, die in besonderer Weise an der Schiedsgerichtsbarkeit interessiert sind, insbesondere die Spitzenorganisationen der deutschen Versicherungswirtschaft, unsere Partnerorganisationen im Sinne von § 1.2, die nicht-deutschen Mitglieder des Vereins und die Deutsche Gruppe der Internationalen Handelskammer.

9.3Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt.

9.4Der Beirat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern. Diese wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats

10.1Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Er kann Vorschläge zur Beratung im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung unterbreiten.

10.2Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei der Zertifizierung von Schiedsrichtern und der Gestaltung der Zertifizierungsordnung sowie bei der Erstellung von Haushaltsplan und Beitragsordnung.

10.3Der Beirat ist befugt, beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn die Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben. Beruft der Vorstand nicht innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des schriftlichen Antrags des Beirats eine Mitgliederversammlung ein, kann der Beirat selbst durch seinen Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

10.4Der Beirat soll einmal im Jahr oder bei Bedarf zusammentreten. Eine Sitzung ist einzuberufen, sofern fünf Mitglieder des Beirats dies verlangen. Für die Ladungsfristen und das Abstimmungsverfahren gilt § 11 entsprechend.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1Die Mitgliederversammlung

11.1.1wählt den Vorstand und den Beirat,

11.1.2wählt die beiden Rechnungsprüfer für den Jahresabschluss,

11.1.3erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung,

11.1.4genehmigt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,

11.1.5beschließt die Beitragsordnung

11.1.6Satzungsänderungen und

11.1.7wählt jeweils zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Diese bleiben bis zu einer Neuwahl auch für nachfolgende Geschäftsjahre im Amt.

11.2.Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

11.3Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand oder mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen oder der Beirat die Einberufung beantragt (§ 10 Abs. 3).

11.4Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

11.5.Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11.6Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei

Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt in Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Änderung des Vereinszwecks. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

11.7Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem

Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung erhoben werden.

 

§ 12 Ausschüsse

Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Verein Ausschüsse bilden.

 

§ 13 Geschäftsführung

13.1Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen und die Zahl der Geschäftsführer festlegen. In diesem Fall gilt folgendes:

13.2Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und die Vereinskasse und vertritt insoweit auch den Verein nach außen. Zu Zahlungen für den Verein, die über insgesamt Euro 2.500,-- hinausgehen, oder zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen, ist sie nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter befugt.

13.3Die Geschäftsführung hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der von der Geschäftsführung erstellte und vom Vorstand beschlossene Jahresabschlussbericht ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

13.4Wird keine Geschäftsführung bestellt, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben.

 

§ 14 Kassenführung

14.1Der Vorstand kann einen Schatzmeister bestellen. In diesem Fall gilt folgendes:

14.2Der Schatzmeister bereitet den Haushaltsplan vor.

14.3Der Schatzmeister gibt nach Abstimmung mit der Geschäftsführung und dem Vorstandsvorsitzenden gegenüber den Finanzbehörden alle vorgeschriebenen Erklärungen ab.

14.4Wird kein Schatzmeister bestellt, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15.2Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

15.3Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

15.4Die Auflösung darf erst angemeldet und das Vereinsvermögen erst ausgekehrt werden, wenn der Beschluss zuvor vom Finanzamt gebilligt worden ist.

 

Die aktuelle Satzung erhalten Sie hier als pdf zum Herunterladen Satzung ARIAS Deutschland e.V.

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