Honorarordnung (HonO)

§ 1 Honorare der Schiedsrichter und Auslagenerstattung

1. Jeder Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit ein Honorar, das sich aus den verschiedenen Tatbeständen gem. § 2 und aus der Tabelle gem. § 3 errechnet.

2. Mit seiner Ernennung erhält jeder Schiedsrichter eine Mindestgebühr in Höhe von 1.500 € ungeachtet dessen, ob das Verfahren zur Durchführung gelangt.

3. Der Vorsitzende Schiedsrichter bzw. der Einzelschiedsrichter errechnet den Streitwert des Verfahrens nach den Grundsätzen des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die den Schiedsrichtern entstehenden Auslagen für Reisen und Übernachtungen werden in angemessener Weise erstattet. Darüber werden zu Beginn des Verfahrens Terms of Reference, die auch Regelungen zu § 5 SchiedsO enthalten sollen, im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligter aufgestellt.

5. Vor Beginn des Verfahrens im Sinne von § 5 (2) SchiedsO ist ein Betrag, der der mutmaßlichen Gesamtsumme der Kosten für das Schiedsgericht entspricht (inkl. etwaiger Raum- und Reisekosten) vom Kläger als Sicherheit bei der ARIAS Deutschland e.V. zu hinterlegen. Im Falle der Beauftragung von Sachverständigen, Dolmetschern oder ähnlichen Hilfspersonen des Schiedsgerichts gilt das Gleiche. Der Vorschuss der Kosten für eine Beweisaufnahme ist von der beweisbelasteten Partei zu erbringen, vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Schiedsgerichts.

 

§ 2 Honorartatbestände

Das Grundhonorar gem. § 3 entsteht jeweils einmal für

-       die Durchführung des Verfahrens und die mündliche Verhandlung,

-       für die Erhebung von Beweisen und

-       für die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich oder Urteil.

Wird das Verfahren durch Vergleich beendet, kann das Schiedsgericht das Honorar für die Beendigung des Verfahrens angemessen kürzen, aber nicht auf unter 50%.

 

§ 3 Höhe des Grundhonorars

Das Grundhonorar beträgt

-         10.000 € bei einem Streitwert bis zu einschließlich 1 Million €,

-         30.000 € bei einem Streitwert bis einschließlich 10 Millionen €,

-         50.000 € bei einem Streitwert bis einschließlich 20 Millionen € oder

-         100.000 € bei einem Streitwert über 20 Millionen €.

 

§ 4 Mehrere Parteien

1. Wenn mehr als zwei Parteien am Verfahren beteiligt sind und der Gegenstand der schiedsrichterlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöhen sich die Honorare für die Schiedsrichter um 20 % für jede weitere Partei. Höchstens beträgt die Erhöhung 50 %.

2. Das Verfahrens-und Verhandlungshonorar erhöht sich für den Vorsitzenden und den Einzelschiedsrichter um 50 %.

 

§ 5 Kosten bei Einleitung des Verfahrens

1. Mit Einreichung der Klage hat der Kläger die ARIAS-Bearbeitungsgebühr in Höhe von

-          5.000 € bei einem Streitwert bis einschließlich 1 Millionen €

-          8.000 € bei einem Streitwert über 1 Millionen €

an den ARIAS Deutschland e.V. zu zahlen.

2. Der ARIAS Deutschland e.V. übersendet dem Kläger eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr. Bis zum Eingang der Bearbeitungsgebühr wird die Sache nicht bearbeitet. Erfolgt die Zahlung auch nicht innerhalb einer von der ARIAS Deutschland e.V. gesetzten Nachfrist endet das Verfahren, unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

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