Schiedsordnung (SchiedsO)

§ 1 Anwendungsbereich

1.    Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der ARIAS Deutschland e.V. entschieden werden sollen.

2.    Alle Bezeichnungen für Personen oder Rollen gelten für alle Geschlechter.

3.    Bei einer Mehrzahl von Anspruchstellern und / oder Anspruchsgegnern gelten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Schiedsordnung und etwaiger ergänzender Vereinbarungen die Parteibezeichnungen "Kläger" und "Beklagter", "Anspruchsteller" und "Anspruchsgegner" usw. jeweils sowohl für die Einzahl wie für die Mehrzahl der betreffenden Parteien des Verfahrens.

 

§ 2 Schiedsrichter

1.    Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

2.    Die Parteien sind bei der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter frei. Die Schiedsrichter müssen unabhängig, unparteilich und frei von Interessenkonflikten sein.

3.    Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes oder der Einzelschiedsrichter muss ein nach der für ihn gültigen Rechtsordnung berufener oder ehemaliger Richter oder zugelassener Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt sein.

4.    Die Schiedsrichter entscheiden in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 3 Beginn des Verfahrens

1.    Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Partei, das Schiedsverfahren einzuleiten. Der Antragsteller hat den Antrag bei der Geschäftsstelle des ARIAS Deutschland e.V. einzureichen und zugleich die Mindestgebühr gem. § 1 Abs. 2 HonO sowie die Verfahrensgebühr gem. § 5 HonO einzuzahlen. Bis zum Eingang der Gebühren wird die Sache nicht bearbeitet. Erfolgt die Zahlung auch nicht innerhalb einer von ARIAS Deutschland e.V. gesetzten Nachfrist, endet das Verfahren, unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

2.    Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens muss enthalten:

(1)      Bezeichnung der Parteien,

(2)      einen bestimmten Antrag,

(3)      Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Ansprüche gegründet werden,

(4)      Wiedergabe der Schiedsvereinbarung,

(5)      die Bestellung eines Schiedsrichters.

3.    Nach Eingang der Gebühren (§ 3 Abs. 1 S.2 SchiedsO) übersendet ARIAS Deutschland e.V. den Antrag an den Anspruchsgegner verbunden mit der Aufforderung gemäß § 4 Nr. 1 SchiedsO.

 

§ 4 Bestellung des Schiedsgerichts

1.    Der Anspruchsgegner bestellt seinerseits einen Schiedsrichter gegenüber dem Anspruchsteller. Die Bestellung muss binnen eines Monats nach Zugang der Antragsschrift erfolgen.

2.    Mehrere Anspruchsteller und/oder Anspruchsgegner müssen jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter bestellen. Fristbeginn der Monatsfrist (§ 4 Abs. 1 S. 2 SchiedsO) ist der Zeitpunkt der zuletzt zugestellten Antragsschrift.

3.    Die durch die Parteien bestellten Schiedsrichter bestellen binnen eines Monats nach der Bestellung des Schiedsrichters des Anspruchsgegners den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

4.    Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach Aufforderung bestellt oder findet eine Einigung gemäß § 4 Abs. 2 SchiedsO nicht statt oder können sich die Schiedsrichter binnen eines Monats nach der Bestellung des zuletzt bestellten Schiedsrichters nicht über den Vorsitzenden einigen, ist der jeweilige Schiedsrichter oder Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts am Sitz des Schiedsgerichts hilfsweise durch den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu bestellen.

 

§ 5 Betreiben des Schiedsverfahrens

1.    Die Klageschrift ist innerhalb einer vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder dem Einzelschiedsrichter zu bestimmenden angemessenen Frist beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder dem Einzelschiedsrichter einzureichen. Darin sind die Parteien zu benennen; ab diesem Zeitpunkt sind sie Kläger und Beklagte.

2.    Nach Eingang der Klageschrift setzt das Schiedsgericht den vorläufigen Streitwert des Verfahrens fest und fordert einen Kostenvorschuss ein. Erfolgt die Zahlung nicht, ruht das Verfahren.

3.    Nach Eingang des Kostenvorschusses stellt das Schiedsgericht die Klage dem Beklagten zu und setzt eine angemessene Frist zur Klageerwiderung.

4.    Bei Schriftsätzen, die eine Parteierklärung enthalten, ist der Nachweis des Zugangs zu gewährleisten. Alle anderen Schriftsätze und Schriftstücke können in jeder anderen Übertragungsart zugestellt werden. Sämtliche Schriftsätze an das Schiedsgericht sind gleichzeitig der jeweils anderen Partei zu übermitteln. Besondere Formen der Übermittlung können im Einzelfall zwischen allen Verfahrensbeteiligten schriftlich vereinbart werden.

5.    Über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens im Übrigen entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verfahrensleitende Verfügungen erlassen.

6.    Alle Beteiligten sind verpflichtet, das gesamte Verfahren in jedem Stadium nach Treu und Glauben zu fördern, frühzeitig sachdienliche Anträge zu stellen, stets umfassenden, klaren und geordneten Parteivortrag zu halten, dem Schiedsgericht und dem Gegner geeignete Beweismittel zur Unterstützung ihres Parteivortrags nachzuweisen sowie alle Verfügungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts zu befolgen.

 

§ 6 Mehrparteienverfahren

1.    Für den Fall, dass mehrere Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen gelten die Vorschriften der §§ 59 ff. ZPO entsprechend.

2.    In einem Schiedsverfahren, in dem gegenüber versicherten Personen gem. §§ 43 ff. VVG und dem Versicherer einheitlich entschieden werden soll, ist dem Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, dem Verfahren als Partei nach Maßgabe der Bestimmungen dieser SchiedsO oder als streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 69 ZPO beizutreten.

3.    Ein Schiedsspruch, mit dem eine Haftung der versicherten Person festgestellt wird, wirkt vorbehaltlich der Frage der Deckung aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag auch gegenüber dem Versicherer, unabhängig davon, ob dieser von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht hat.

4.    Soweit durch den Schiedsspruch festgestellt wird, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt er, wenn er zwischen der Antragstellerin und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten der versicherten Person, wenn er zwischen dem Antragsteller und der versicherten Person ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

5.    Soweit durch den Schiedsspruch gegenüber dem Versicherer festgestellt wird, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, muss die versicherte Person dies gegen sich gelten lassen, auch soweit eine Deckung des Haftpflichtanspruchs aus dem Versicherungsvertrag verneint wird, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

 

§ 7 Ort, Verfahrenssprache und anwendbares Recht

1.    Haben die Parteien keinen Ort für das schiedsrichterliche Verfahren vereinbart, wird dieser vom Schiedsgericht bestimmt.

2.    Haben die Parteien keine Verfahrenssprache vereinbart, wird diese vom Schiedsgericht bestimmt.

3.    Dem Verfahren ist die Rechtsordnung zugrunde zu legen, die von den Parteien als für das Verfahren maßgeblich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Rechtsordnung bezieht sich auf deren materielle und prozessuale Vorschriften, aber nicht auf ihr Kollisionsrecht.

4.    Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der vereinbarten oder zugrunde zu legenden Rechtsordnung hat das Schiedsgericht auch Billigkeitsgesichtspunkte zu beachten. Vor allem hat das Schiedsgericht Handelsbräuche und grundlegende Prinzipien des jeweils geltenden Rück-und Erstversicherungsrechts anzuwenden.

 

§ 8 Mündliche Verhandlung

1.    Eine erste mündliche Verhandlung soll spätestens drei Monate nach Eingang der Klageerwiderung beim Vorsitzenden oder dem Einzelschiedsrichter stattfinden.

2.    Das Schiedsgericht soll versuchen, die Angelegenheiten in dieser ersten mündlichen Verhandlung zu erledigen. Gelingt dies nicht, sind am Ende der mündlichen Verhandlung prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse zu erlassen, die den weiteren Fortgang des Verfahrens bestimmen.

 

§ 9 Beendigung

Das Schiedsgericht soll sich bemühen, die Angelegenheit auf die bestmögliche Weise zu fördern und zu einem möglichst raschen gütlichen Ende zu bringen. Eine Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden.

 

§ 10 Kosten

1.    Die Kosten sollen im Falle einer streitigen Entscheidung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Verfahrensbevollmächtigten gilt das RVG. Die Kosten für die Schiedsrichter ergeben sich aus der ARIAS-Honorarordnung (HonO).

2.    Nach Anmeldung der Kosten wird das Schiedsgericht einen Ergänzungs-Schiedsspruch über die Kostenerstattung fällen.

3.    Die Parteien haften für die Kosten des Schiedsverfahrens inkl. etwaiger anfallender MwSt unter Ausschluss der für die Verfahrensbevollmächtigten anfallenden Kosten als Gesamtschuldner.

4.    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der HonO ergänzend.

 

§ 11 Verlust des Rügerechts

Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht binnen zwei Wochen rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

 

§ 12 Veröffentlichung/Aufbewahrung

1.    Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und der ARIAS Deutschland e.V. zulässig. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben enthalten.

2.    Die Prozessunterlagen sind von dem ARIAS Deutschland e.V. in elektronischer Form 10 Jahre lang aufzubewahren.

 

§ 13 Vertraulichkeit

1.    Sämtliche mit einem ARIAS-Verfahren befassten Personen haben über das Verfahren Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Dritte (Hilfspersonen; Parteigutachter o.ä.) sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Pflicht gilt nicht soweit gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bestehen, das Wirksamwerden eines Vergleichs eine Offenlegung erfordert oder versicherungsvertragliche Obliegenheiten zur Offenlegung bestehen.

2.    Dem ARIAS Deutschland e.V. ist gestattet, Informationen über das Verfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen (bei gleichzeitigem Ausschluss der Identifizierung der Beteiligten).

 

§ 14 Haftungsausschluss

1.    Die Haftung des Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.

2.    Für alle anderen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit einem schiedsrichterlichen Verfahren ist eine Haftung der Schiedsrichter, des ARIAS Deutschland e.V., seiner Organe und seiner Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

 

§ 15 Ergänzende Vorschriften

Soweit nach vorstehenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Zehnten Buches der ZPO.

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